AGB`s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma HobelX
I. Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen
(Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber). Sie gelten bis zum ausdrücklichen Widerruf auch als Vertragsbestandteil späterer Verträge.
2. Die Geltung anderer Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass deren Gültigkeit von uns
schriftlich bestätigt wird. Mit dieser Ausnahme kommen also sämtliche Verträge nur auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt zustande.
II. Vertragsabschluss, Lieferfristen, Lieferverzögerungen
1. Unsere Angebote sind bis zur ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Verträge, die sofort erfüllt werden.
2. Die Vereinbarung eines kalendermäßig festgesetzten Liefertermins bedarf der schriftlichen Zusicherung.
Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, verlängern die vereinbarte Lieferfrist um die
Dauer der Verzögerung und berechtigen den Auftraggeber grundsätzlich nicht zum Rücktritt. Eine Schadensersatzhaftung
ist ausgeschlossen.
3. Bei der Vereinbarung eines festen Liefertermins ist der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen,
mindestens vierwöchigen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Andernfalls bleibt es bei dem Erfüllungsanspruch, ohne dass weitergehende Rechte entstehen.
III. Preise, Kostenerhöhungen bei der Montage
1. Angebotspreise sind freibleibend. Maßgeblich für die Preisvereinbarung ist der Inhalt der Auftragsbestätigung.
2. Vereinbarte Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Versand- und Verpackungskosten. Die Mehrwertsteuer trägt
der Auftraggeber in der jeweils vorgeschriebenen Höhe.
3. Werden Zusatzleistungen vor Ort in Auftrag gegeben, sind diese gesondert zu vergüten.
4. Liegen zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Leistung mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, die
Preise in dem Verhältnis zu erhöhen, in dem sich unsere Bezugskosten für Lieferungen und Leistungen erhöht
haben. Diese Regelung gilt insbesondere auch für Fracht- und Verpackungskosten.
5. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet. Diese werden nach Aufwand berechnet und in Rechnung gestellt.
Auf auftragsspezifische Umstände,
die außerhalb der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei
Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des
Auftragwertes ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich verständigen.
IV. Zahlungsziel
50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit
dem Auszahlungstag zu laufen.
Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind vor Anlieferung fällig. Falls der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt,
ist der Auftragnehmer berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten.
Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind prompt fällig.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf Grund von Mängeln oder Reklamationen den gesamten Restbetrag
einzubehalten, ein Rücklass wird nur in der Höhe der vom Auftragnehmer geschätzten Fertigstellungskosten (inkl.
Montage) gewährt. Falls der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Mängelbehebung zurückzuhalten.
V. Maßangaben durch den Auftraggeber
Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern
nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung
des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber davon sofort zu verständigen und ihn
um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die
Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.
VI. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versandkosten
1. Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
2. Die Versendung von Waren erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers, was auch dann gilt, wenn die
Beförderung mit eigenen Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt. Im letzteren Fall kann das Transportrisiko auf
seinen Wunsch hin und auf seine Rechnung versichert werden.
3. Die Frachtkosten berechnen sich wie folgt, falls nichts anderes festgelegt wird:
- 8% vom Netto-Rechnungswert hinter die erste verschlossene Tür.
- 10% vom Netto-Rechnungswert frei Verwendungsstelle.
4. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Auftraggeber über
(Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt das Abladen der Ware beim Auftraggeber, in den anderen Fällen
der Übergang der Verfügungsmacht.
VII. Baustelle, Montage, Mitwirkungspflicht des Kunden, Verkehr mit Behörden und Dritten
1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Montageort frei zugänglich ist. Er haftet dafür, dass die
baulichen Gegebenheiten in technischer, statischer und sonstiger Weise für die Ausführung der vertraglich
vereinbarten Leistungen geeignet sind.
2. Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen,
die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technische und
vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u. ä.,
eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Auftraggeber bei- bzw. aufzustellen, wenn sie
nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom
vom Auftraggeber beizustellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang
hinausgehen, vorzunehmen (z. B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten
Gewerbetreibenden vorzunehmen).
3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber
auf seine Kosten zu veranlassen.
VIII. Förmliche Abnahme, Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen. Die Abnahmewirkung
tritt auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung
der Abnahme aufgefordert wurde und der Auftraggeber den Auftragnehmer vorab darauf hinweist, das die
Abnahmewirkung eintritt. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
2. Lieferungen und Leistungen sind sofort zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass
es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
IX. Technische Hinweise
1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten
- Außenanstriche bzw. Möbeloberflächen sind jeweils nach Öl-, Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das
hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
2. Verschleißteile haben nur die im jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu
verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenden Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes
des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit
an den Auftragnehmer ab.
4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder
den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem
Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und
ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
7. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
XI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Ist die gekaufte Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird sie während der
Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefern wir zunächst unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers kostenlos Ersatz oder bessern nach. Mehrfache
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig.
3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist mindestens drei Mal fehl, ist der
Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.
4. Übliche, d.h. unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und
Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere, Kunststoffe) liegen und üblich sind. Dies gilt nicht bei zugesicherten
Eigenschaften.
XII. Schadenersatz
Steht dem Auftragnehmer das Recht zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt dieser pauschal
ohne Nachweis 30% des vereinbarten Nettoauftragswertes. Der Schadenersatzanspruch ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen
kann.
XIII. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Wenn der Auftraggeber Unternehmer ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen
den Parteien ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
2. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon
unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck der
Parteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen am ehesten entspricht.
Stand 1.01.2011